Das Bundesgericht in Lausanne hat am 2. Mai 2025 entschieden, dass rein pflanzliche Fleischersatzprodukte nicht mehr mit Begriffen wie „Poulet“ oder „Schwein“ vermarktet werden dürfen. Damit gab es einer Beschwerde des Eidgenössischen Departements des Innern EDI statt und kippte einen gegenteiligen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts.
Das Kantonale Labor Zürich untersagte einer Firma im Jahr 2021, ihre Erbsenproteinprodukte mit Tierbezeichnungen wie planted.chicken, wie Poulet oder veganes Schwein zu vertreiben. Die betroffene Firma, am Markt als Planted bekannt, wehrte sich erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Zürich.

Inhalt des Urteils
Die Lausanner Richter stellten fest, dass der Begriff Poulet im europäischen wie im schweizerischen Recht Fleisch von Geflügel bezeichnet. Wird er für ein Produkt ohne Fleischanteil verwendet, liegt eine Täuschung vor. Das Bundesgesetz über Lebensmittel verlangt eine wahrheitsgetreue Deklaration. Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass Konsumentinnen und Konsumenten deren tatsächliche Beschaffenheit eindeutig erkennen können.
Folgen für Planted und den Markt
Planted muss Verpackungen, Online Auftritte und Werbemittel rasch anpassen. Die Kosten dafür trägt das Unternehmen, Beträge werden im Urteil nicht genannt. Detailhändlerinnen und Gastronomen erhalten damit klare Vorgaben, welche Bezeichnungen zulässig sind.
Bedeutung für Tierschutz und Fleischproduktion
Tierschutzorganisationen begrüssen die verbesserte Transparenz, sehen jedoch keinen direkten Einfluss auf die realen Haltungsbedingungen in der Fleischproduktion. Vertreter der Fleischwirtschaft werten den Entscheid als Schutz bestehender Produktbezeichnungen.
Rolle des Bundes
Das EDI verfolgte das Verfahren bis vor Bundesgericht, um eine einheitliche Anwendung des Lebensmittelrechts sicherzustellen. Kantonslabors sollen künftig verstärkt auf korrekte Deklarationen bei veganen Produkten achten.
Nächste Schritte und weiterführende Informationen
Das schriftliche Urteil wird nach Fertigstellung unter www.bger.ch abrufbar sein. Interessierte können dort die vollständige Begründung unter der Geschäftsnummer 2C_26/2023 einsehen.





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